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Leistungen, die im Zusammenhang schulischer Teilhabe für Menschen mit Behinderung stehen

Die schulische Teilhabe von Kindern mit Behinderungen in Deutschland wird durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Dieses Gesetz, insbesondere Teil 2 mit dem Titel Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen,' legt verschiedene Unterstützungsleistungen fest, die sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen am schulischen Leben teilnehmen können

Hilfe zur schulischen Bildung (§ 53 SGB IX)

Diese Leistung ermöglicht den Zugang von Kindern mit Behinderungen zur schulischen Bildung. Sie umfasst unterstützende Maßnahmen wie die Bereitstellung von Hilfsmitteln und individuelle Unterstützung im Unterricht.

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB IX):

Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen erhalten Unterstützung, um ihre Teilhabe am Unterricht und am schulischen Leben zu gewährleisten.

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 55 SGB IX)

Jugendliche mit Behinderungen, die eine schulische Ausbildung mit dem Ziel einer beruflichen Integration absolvieren, erhalten Unterstützung, um den Übergang ins Arbeitsleben erfolgreich zu gestalten.

Die Leistungen für geistig behinderte Kinder im Zusammenhang mit ihrer schulischen Teilhabe sind ebenfalls im "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" (SGB IX) geregelt. Konkret sind sie in verschiedenen Paragraphen innerhalb des SGB IX festgelegt.

Diese Leistungen sind darauf ausgerichtet, die Chancengleichheit und die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen am schulischen Leben sicherzustellen. Sie werden durch die gesetzlichen Regelungen im SGB IX ermöglicht und bieten individuelle Unterstützung, um die bestmögliche Bildung und Entwicklung für jedes Kind zu gewährleisten

§ 53 SGB IX

Dieser Paragraph betrifft die "Hilfe zur schulischen Bildung" und kann auch für geistig behinderte Kinder gelten. Er regelt die Bereitstellung von unterstützenden Maßnahmen, um den Zugang zur schulischen Bildung für Kinder mit Behinderungen zu ermöglichen.

§ 35a SGB IX

Dieser Paragraph betrifft die "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen." Auch wenn er spezifisch auf seelisch behinderte Menschen abzielt, können geistig behinderte Kinder unter bestimmten Umständen von den dort geregelten Leistungen profitieren, wenn ihre geistige Behinderung mit psychischen Herausforderungen einhergeht.

§ 56 SGB IX

Dieser Paragraph regelt die "Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen." Er kann für geistig behinderte Kinder relevant sein, wenn es um die Unterstützung in der Erziehung und schulischen Integration geht.

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